HINWEIS / Kommentar bzgl. der Konsequenzen aus dem GSAV:
Im Zuge des neuen Gesetzes zur Sicherheit in der Arzneimittelsorgung GSAV, welches am 16.8.2019 in Kraft getreten ist, wird die Eigenblut-Therapie durch Heilpraktiker durch die kombinierten Änderungen im TFG und AMG eingeschränkt bzw. untersagt.
Laut der Info auf verschiedenen Webseiten stellt sich der Sachverhalt nach meinen Recherchen wahrscheinlich so dar:
Im Rahmen des Transfusionsgesetz sind Blutentnahmen, die rechtlich als Blutspende anzusehen sind, nur noch Ärzten vorbehalten.
Im Rahmen des AMG ist es Heilpraktikern nicht gestattet, ohne Genehmigung verschreibungspflichtige Arzneimittel herzustellen. Das war schon immer so und ist normalerweise auch kein Problem, da Heilpraktiker in der Regel bis auf Ausnahmeregelungen für bestimmte Notfallmedikamente keine verschreibungspflichtigen Medikamente verwenden oder herstellen.
Eine Ausnahme im AMG für HPs stellte bisher die anzeigepflichtige Herstellung bzw. Verwendung von Bliut und Blutprodukten im Rahmen von Eigenbluttherapien dar, z.B. homöopathische Eigenblutbehandlungen, ozonisiertes Eigenblut etc.
Blutprodukte als Arzneimittel zur medizinischen Anwandung am Menschen (oder Tiee) sind nach Inkrafttreten des GSAV verschreibungspflichtig und deren Herstellung damit genehmigungspflichtig und nicht nur anzeigepflichtig.
Im TFG gab es bisher die Ausnahme homöopathischer Eigenblut-Zubereitungen, Reinjektion von nativem Eigenblut wurde seit vielen Jahren durchgeführt und die Durchführung durch HPs stellte bis zum Beginn der Diskussion über eine Neuinterpretation des TFG 2018 kein Problem dar
Eigenbluttherapien oder Vampirlifting mussten wie geschrieben bisher bei der entsprechenden Behörde lediglich angezeigt werden, waren jedoch nicht genehmigungspflichtig. Das wurde jetzt geändert.
Eigenblut-Therapie und Eigenbliutherapie unter Zusatz von Ozon oder Medikamenten etc. führe ich in meiner Praxis nicht durch, das Thema ist also für mich nicjt relevant, letztere Methoden wären aber wohl auf jeden Fall eine Arzneimittelzubereitung und damit wohl unzulässig nach aktuellem Stand.
Wie die Behörden das GSAV genau umsetzen werden, bleibt abzuwarten.
Von den Heilpraktikerverbänden wird weiterhin um einen Erhalt der Erlaubnis zur Durchführung von Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker gekämpft.
Seitens mindestens eines Fachanwaltes werden laut Homepage die Regelungen bzw. Konsequenzen aus dem GSAV kritisch betrachtet und wohl auch rechtlich geprüft.
Dazu gehört z.B. auch die Frage, ob bzw. inwieweit reines Eigenblut zur Reinjektion sowie PRP als Blutbestandteil als Herstellung eines (verschreibungspflchtigen) Medikaments zur medizinischen Anwendung in/am Menschen anzusehen ist und damit auch z.B. die PRP-Behandlung unter Arztvorbehalt fällt bzw. für HPs genehmigungspflichtig wird.
Ob das PRP als Vampirlifting als ästhetische nicht medizinisch notwendige "med. kosmetische" Behandlung (nicht als Arzneimittel-Anwendung) auch unter diese Regelung fällt, ist meiner Ansicht nach auch nicht ganz klar bzw. die genaue rechtliche Klärung noch abzuwarten.
Ich würde mich freuen, wenn das GSAV bzw. TFG und AMG soweit korrigiert wird, dass Heilpraktiker weiterhin Eigenblut und PRP uneingeschränkt als naturheilkundliche Methode anwenden dürfen (wobei PRP in der Orthopädie, Sportmedizin und anderen Bereichen der Schulmedizin inzwischen etabliert ist) bzw .PRP im ästhetischen Bereich als "medizinisch kosmetische" Methode weiterhin einsetzen.
Das diese Methoden sicher und nicht patientengefährdens sind, ist langjährig gezeigt worden (korrekte hygienische medizinische Arbeitaweise vorausgesetzt)
Mit der PRP Plasmatherapie kann man gute Erfolge erzielen bei Haarausfall bzw. bei der Stimulation / Förderung des Haarwachstums.
Solange die Haarfollikel noch funktionstüchtig sind, also nicht komplett abgestorben, kann die Plasmatherapie das Haarwachstum (neu) stimulieren.
Daher sollte man ggf. möglichst rasch bei beginnender Glatzenbildung oder Geheimratsecken mit einer Plasmatherapie beginnen, bevor die Haarfollikel endgültig absterben.
Dann hat man i.d.R. gute Chancen, das Haarwachstum zu erhalten und idealerweise schon kahler gewordene Stellen wieder zu schließen oder das weitere Fortschreiten des Haarverlustes zumindest einzudämmen.
Ebenfalls kann PRP gut zum Erfolg einer Haartransplantation beitragen.
HINWEIS
Im Zuge des neuen Gesetzes zur Sicherheit in der Arzneimittelsorgung GSAV, welches voraussichtlich im Herbst 2019 in Kraft treten soll, ist noch rechtlich zu klären, inwieweit Eigenblut bzw. PRP als Blutbestandteil als Herstellung eines verschreibungspflchtigen Arzneimittels zur medizinischen Anwendung in/am Menschen gilt bzw. ob die Eigenblutbehandlung unter Arztvorbehalt fällt bzw. für HPs genehmigungspflichtig wird (bisher anzeigepflichtig).
Theraputische klassische bzw. homöopathische Eigenblut-Therapien führe ich in meiner Praxis sowieso nicht durch.
Falls mir jedoch die Anwendung von PRP in Zukunft gesetzlich nicht mehr gestattet sein sollte, werde ich Sie im Bedarfsfall an einen Arzt verweisen.
Ob die Anwendung von PRP im ästhetischen Bereich als "Vampirlifting" oder zur Haarwuchsbehandlung (hier keine medizinisch notwendige Behandlung bzw. Anwendung als Arzneimittel am Menschen (?)) auch von GSAV betroffen sein wird, ist ebenfalls zu klären.
Diese Seiten hier dienen zur generellen Information über diese Methode.
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