Die Heilkunde auszuüben bedeutet in der Praxis, Krankheiten, Körperschäden und Beschwerden zu erkennen und zu diagnostizieren, zu lindern oder zu heilen.
Die Formulierung nach § 1 (2) Heilpraktikergesetz (HPG) lautet:
Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Mein Wissen und Können werde ich bestmöglich dazu einsetzen, die Heilkunde verantwortungsvoll und der Sorgfaltspflicht entsprechend auszuüben, um Menschen bzgl. Ihrer Beschwerden und Krankheiten helfen zu können und/oder in Fragen zu Ihrer Gesundheit zu beraten.
Das Ziel meiner heilpraktischen Tätigkeit ist es, zuerst in gewissenhafter Anamnese, Untersuchung und Diagnose die vorhandenen Beschwerden & Erkrankungen zu erkennen und fachlich einzuordnen.
Sofern das nach dem Stand des aktuellen medizinischen Wissens möglich ist, möchte ich die zugrundeliegenden Ursachen der Beschwerden & Erkrankungen herauszufinden, um idealerweise ursächlich und nicht allein symptomatisch behandeln zu können.
Dazu werde ich mitunter die Hilfe und das Wissen von Fachärzten und Fachlaboren in Anspruch nehmen (müssen), z.B. bei bestimmter Diagnostik wie Röntgen oder Sonographie, oder auch die Bestimmung von krankheitserregenden Bakterien oder Viren.
Auf diesen Erkenntnissen aufbauend möchte ich so gut wie es mir als Heilpraktiker fachlich und gesetzlich möglich und erlaubt ist, zumindest die Beschwerden bzw. Symptome lindern und im bestmöglichen Fall den erkrankten Menschen heilen.
Leider gibt es trotz aller Forschung und vorhandenem medizinischem Wissen immer noch genug Erkrankungen, bei denen man "nur" eine Linderung von Beschwerden oder Schmerzen erreichen kann, aber noch keinen Weg zur Heilung gefunden hat.
Aber auch eine Linderung kann oft schon eine erhebliche Verbesserung der Lebensqualität ausmachen.
Prävention von Erkrankungen sehe ich ebenfalls als einen wichtigen Punkt.
Hierzu möchte ich ebenfalls gerne durch gezielte Beratung meinen Beitrag leisten.
Im Ayurveda ist die Gesunderhaltung des Menschen sogar das primäre Ziel und erst in zweiter Linie steht die Behandlung von bestehenden Krankheiten im Fokus.
Um die Heilkunde in Deutschland nach geltendem Recht ausüben zu dürfen,
muß man entweder als Arzt bestallt sein
oder eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten haben.
§ 1 (1) HPG:
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Falls man die Heilkunde ausübt, ohne diese Bedingungen zu erfüllen, macht man sich strafbar:
§ 5 HPG
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Was man als Arzt oder Heilpraktiker darf und was nicht, ist in verschiedenen Gesetzen und Ausführungsverordnungen geregelt.
Neben dem HPG sind für Heilpraktiker wichtig u.a. das Infektionsschutzgesetz, Hygieneverordnungen, das Arzneimittelgesetz (AMG), das Medizinproduktegesetz (MPG), Bestimmungen zur Ausübung der Zahnheilkunde, oder bzgl. des Praxismarketings und Werbung das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen unlautere Werbung.
Es gibt keine gesetzlich festgelegten Berufspflichen für Heilpraktiker und keine staatlich anerkannte Berufsordnung. Durch verschiedene Heilpraktikerverbände ist eine gemeinsamne Berufsordnung verfaßt worden:
Nachzulesen ist diese Berufordnung z.B. unter
http://www.paracelsus.de/recht/hp_boh.html
oder
http://www.heilpraktiker.org/die-berufsordnung-fuer-heilpraktiker
Es gibt jedoch eine Reihe zivilrechtlicher und strafrechtlicher Vorgaben, die als Heilpraktiker zu erfüllen sind, wie z.B. Schweigepflicht, Aufklärungspflicht oder Fortbildungspflicht.
Im Sinne von üblichen medizinischen Qualitätsstandards in der Praxisführung und Patientenbehandlung sollen auch in einer Tätigkeit als Heilpraktiker gewisse Dinge erbracht werden, auch wenn sie rechtlich für Heilpraktiker (noch) nicht unbedingt verpflichtend sind.
Eine vollständige Dokumentation der Patientenbehandlungen, wie sie für ärztliche Tätigkeiten vorgeschrieben ist, ist in der Berufsordnung für Heilpraktiker festgehalten. An diese BOH halten sich die Mitgliedere der entsprechenden Verbände, diese BOH ist jedoch meinens Wissens allein von den Heilpraktikerverbänden erstellt worden aber nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben und rechtlich bindend.
(C) Bilder & Text Dr. Martin Hoßfeld Heilpraktiker Aachen / Herzogenrath
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