Die Sorgfaltspflicht ist ein wichtiger Punkt in einer heilkundlichen oder auch ärztlichen Tätigkeit.
Sie gebietet u.a., den Patienten gegenüber sorgfältig und verantwortungsvoll zu handeln, d.h. z.B. alle Diagnosen und Untersuchungen gründlich durchzuführen, Notfälle zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Zur Sorgfaltspflicht gehört aber auch, die Grenzen seiner fachlichen Kompetenz und ggf. rechtliche Beschränkungen zu kennen und entsprechend verantwortlich zu handeln.
Die Sorgfaltspflicht gebietet mir als Heilpraktiker, dass ich z.B. Patienten umgehend an einen (Fach-) Arzt oder eine Klinik weiterleite, falls es angezeigt und notwendig ist.
Das gilt neben gewissen Notfällen besonders für Situationen, in denen ich als Heilpraktiker gesetzlich nicht befugt bin, zu behandeln (z.B. div. Infektionskrankeiten) oder die Diagnosetechnik nicht ausüben darf (z.B. Röntgen)
Man muß sich im Klaren darüber sein, dass man als Heilpraktiker gewisse medizinische Disziplinen bzw. Techniken nicht ausführen darf, teils aus gesetzlichen Gründen, teils, weil man sie schlichtweg zumindest in einer "normalen" Heilpraktikerschule nicht gelernt hat. Dafür hat man andere Schwerpunkte, die ein Arzt nicht unbedingt anbieten oder anwenden darf. So oder so sollte man nur die Techniken anwenden, die man so gut beherrscht, dass man sie ohne bzw. mit methodenabhängig vertretbarem Risoko anwenden kann, um einem Patienten keinen Schaden zuzufügen.
Jede Injektion oder Medikamentenverabreichung bietet z.B. Risiko. Es ist immer das eigenen Können, der Nutzen für den Patienten und das Risiko eines möglichen Schadens bgzw. einer Nebenwirkung abzuwägen.
Sorgfaltsplicht
(c) Bilder & Text Dr. Martin Hoßfeld Heilpraktiker Aachen Herzogenrath
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