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Häufig gestellte Fragen  (FAQ)

Werden heilpraktische Behandlungen von der Krankenkasse erstattet ?

Heilpraktiker können nicht mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.

Gesetzliche Krankenkassen erstatten i.d.R. keine heilpraktischen Behandlungen.

Einige gesetzliche Krankenkassen erstatten in bestimmten Fällen jedoch einige heilpraktische Behandlungen. Man kann bei den gesetzlichen Krankenkassen Heilpraktiker-Zusatzversicherungen abschließen, um heilpraktische Leistungen erstattet zu bekommen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer gesetzlichen Krankenkassen, ob und welche heilpraktischen Leistungen ggf. erstattet werden können bzw. welche Leistungen durch Zusatzversicherungen bgedeckt sind.

 

Privat Versicherte und Beihilfeberechtige bekommen bei diversen Versicherungsgesellschaften (ausgewählte) heilpraktische Behandlungen erstattet,

teils nur anteilig, teils bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr

 

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob und welche heilpraktischen Leistungen in welcher Höhe erstattet werden können.

Welche Medikamente darf ein Heilpraktiker verordnen bzw. verwenden ?

Die Verordnung und Verwendung von Medikamenten, Arzneimitteln und Drogen durch Ärzte oder Heilpraktiker ist gesetzlich geregelt.

 

Ein Heilpraktiker darf freie (frei verkäufliche) und apothekenplichtige Medikamente verordnen und verwenden. Dazu zählen z.B. auch die meisten naturheilkundlichen Medikamente, pflanzlichen Zubereitungen oder homöopathische Mittel.

 

Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen von Apotheken i.d.R. nur auf ärztliche Verordnung abgegeben werden.

 

Bestimmte normal verschreibungspflichtige Medikamente sind in bestimmten Mengen und Dosierungen und für bestimmte Verwendungszwecke von der Verschreibungspflicht befreit worden, sodass ein Heilpraktiker sie für Notfälle erwerben und einsetzten kann (z.B. für die Erstbehandlung einer schweren anaphylaktischen Reaktion/Schock).

 

Bestimmte verschreibungspfichtige Medikamente oder (meist pflanzliche) Drogen dürfen z.B. in bestimmten Dosierungen bzw. Verdünnungen (die dann nicht mehr verschreibungspflichtig sind, vgl. auch homöopathische Dosierungen  von Heilpraktikern verschrieben bzw. verwendet werden.

 

Verschreibungspflichtuge Mefikamente dürfen ggf. von Heilpraktikern angewendet bzw. verwendet werden, wenn sie vom Patienten selbst zwecks Therapie mitgebracht werden.

 

Gewisse (verscheibungspflichtige) Notfallmedikamente darf ein Heilpraktiker ggf. im Notfall einsetzen und für den Notfall vorrätig haben.

 

Die vom Heilpraktiker ausgestellten Rezepte können Sie wie üblich in Ihrer Apotheke vorlegen. Manche Verordnungen müssen vom Apotheker erst zubereitet werden.

Häufig gestellte Fragen

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